Bad Köstritz/Ronneburg/OT Raitzhain. In unseren zurückliegenden KURIER-Ausgaben berichteten wir mehrfach und ausführlich über das Planungsver-fahren und die Bürgerproteste rund um die mögliche Errichtung einer Monoklärschlammverbrennungsanlage in Raitzhain. Nach zahlreichen Anfragen an alle Beteiligten beantwortet Katrin Pauli, Geschäftsführerin des Zweckverbandes zur kommunalen Klärschlammverwertung Thüringen (ZV-KKT), nun unsere noch offenen Fragen.

Frau Pauli, wie war es möglich, dass die ehemalige Bürgermeisterin Krimhild Leutloff (CDU) dem Planungsverfahren ohne Zustimmung des Ronneburger Stadtrats zustimmen konnte, welche Verbindungen bestanden zwischen ihr und den Projektverantwortlichen Ihres Unternehmens, und aus welchen konkreten Gründen wurde für die Anlage ausgerechnet ein durch die Wismut belastetes Gebiet ausgewählt, obwohl Altlasten und Umweltschäden die Region bis heute prägen? Bitte legen Sie die rechtlichen und verfahrensbezogenen Grundlagen, mögliche personelle oder institutionelle Verbindungen sowie die maßgeblichen Kriterien für die Standortwahl nachvollziehbar dar.

Der ZV-KKT (bei dem es sich um eine zu 100 % kommunale Körperschaft handelt) hat das Grundstück von der Thüringer Landesgesellschaft mbH (TLG) im Jahr 2022 erworben. Die TLG kümmert sich im Auftrag des Freistaates Thüringen sowie den Städten und Gemeinden um Flächenmanagement, ländliche Entwicklung und Grundstücksangelegenheiten. Wesentlich für den Kauf war der von der Stadt Ronneburg im Jahr 1992 aufgestellte Bebauungsplan für den Industrie- und Gewerbepark Ronneburg-Ost, der bis zum Jahr 2015 6-fach durch Beschlüsse des Stadtrates Ronneburg angepasst/geändert wurde. 

Warum wurde die geplante Schornsteinhöhe von 38 Metern auf 36 Meter reduziert? Welche sachlichen oder technischen Gründe liegen dieser Änderung zugrunde? 

Für die Berechnung der Schornsteinhöhe wurde durch Großmann Ingenieur Consult GmbH (GICON) ein Gutachten erstellt (Schornsteinhöhenberechnung für die Monoklärschlammverwerttungsanlage am Standort Ronneburg). Dieses Gutachten ist Bestandteil der Unterlagen zum Genehmigungsantrag (Kapitel 4.1). 

Wurden im Vorfeld alternative Verfahren wie beispielsweise die Pyrolyse geprüft? Falls ja, aus welchen Gründen wurde dieses Verfahren nicht weiterverfolgt, obwohl es als Möglichkeit zur thermischen Behandlung von Klärschlamm gilt und dabei auch eine Rückgewinnung von Phosphor möglich ist? Aus welchem Grund wurde in der vierten Reinigungsstufe keine Umkehrosmose zur Phosphorausfällung gewählt? 

Alternativen (darunter auch die Pyrolyse) wurden im Rahmen der Machbarkeitsstudie betrachtet. Gesetzliche Aufgabe (Novellierung der AbfKlärV im Jahr 2017) ist die Rückgewinnung von P. Als Vorzugsvariante wurde das P-Recycling aus der Monoklärschlammasche ermittelt. Eine 4. Reinigungsstufe ist ein Verfahren der Reinigung des Abwassers in Kläranlagen. 

Wie sollen die Menschen in der Umgebung vor Immissionen, Emissionen, Geruchsbelästigung, Lärm und weiteren Belastungen geschützt werden, wenn über mehrere Jahrzehnte hinweg etwa fünf Tonnen Klärschlamm pro Stunde verarbeitet werden sollen? Wie wird dieses Vorhaben insbesondere im Hinblick auf staatliche Umweltvorgaben und CO-Reduktionsziele bewertet? 

Für die geplante Anlage ist ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erforderlich. Der Genehmigungsantrag, welcher auf einer umfangreichen Planung durch ein europaweit ausgeschriebenes Unternehmen basiert, wurde bei der zuständigen Behörde, dem TLUBN, eingereicht. Bestandteil dieses Verfahrens war die Öffentlichkeitsbeteiligung, welche durch öffentliche Auslegung der gesamten Genehmigungsunterlagen, Einwendungszeit und den öffentlichen Erörterungstermin gekennzeichnet ist. Die Einhaltung aller Vorgaben/Werte wird durch die zuständigen Behörden im Zuge der Genehmigung geprüft. 

Warum werden staatliche Subventionen nicht von Anfang an für ein praktikableres, effizienteres und umweltfreundlicheres Verfahren zum Klärschlamm-Recycling eingesetzt? Welche Vorgaben bestehen hierzu für Ihr Unternehmen? 

Unsere Körperschaft öffentlichen Rechts (ZV-KKT) erhält keine Fördermittel für das Vorhaben der thermischen Klärschlammverwertung. Möglichkeiten wurden geprüft, sind aber landes- und bundesweit nicht möglich. 

Wie gedenken Sie, die Landwirtschaft sowie Eigentümer von Grundstücken und Immobilien zu entschädigen, falls deren Flächen oder Immobilien infolge des Vorhabens an Wert verlieren? In der Region werden hochwertige Rohstoffe für Bio-Arzneimittel sowie für Lebensmittelunternehmen angebaut. Zudem ist zu befürchten, dass Grundstücke und Immobilien im direkten Umfeld der geplanten Anlage erheblich an Wert verlieren. 

Eine Wertminderung der Grundstücke ist ausgeschlossen: Sämtliche Grundstücke sind durch die Festsetzungen des rechtverbindlichen B-Planes (siehe hier auch Pkt. 1), d.h. einer industriellen Nutzung vorgeprägt. Eine Entwertung durch eine dementsprechende Nutzung kann somit schon aus Rechtsgründen nicht eintreten. 

Die Anfrage stellte Silke Konzag.