Altenburger Land. Hobbygärtner wandten sich an die KURIER-Redaktion, nachdem der Vorstand ihres Kleingartenvereins den Austritt aus dem Regionalverband Altenburger Land der Kleingärtner e. V. beschlossen hatte. Für die Gartenbesitzer sind die Hintergründe und Folgen dieser Entscheidung nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich der künftigen Zuständigkeiten, der bestehenden Pachtverhältnisse und der rechtlichen Situation besteht Verunsicherung.
Aus diesem Grund richtete die KURIER-Redaktion mehrere Fragen an Dr. B. G. Wolfgang Preuß, den Vorsitzenden des Regionalverbandes Altenburger Land der Kleingärtner e. V.
Herr Dr. Preuß, ist der Regionalverband Haupt- oder Zwischenpächter der Kleingartenanlage, oder ist der Kleingartenverein selbst direkter Pächter beim Grundstückseigentümer?
Der Regionalverband ist in der Regel Generalpächter von Kleingartenanlagen, unabhängig in welcher Eigentumsform die Gartenanlagen stehen (Kommunal oder Privat). Bezogen auf die Flächen, wo die Stadt Altenburg Eigentümer ist, ist der Regionalverband auch Generalpächter von Kleingartenanlage die nicht Mitglied im Regionalverband sind.
Wer ist nach dem Austritt des Kleingartenvereins aus dem Regionalverband für die Verwaltung der Anlage zuständig? Bleiben die bestehenden Unter-pachtverträge unverändert, und ändern sich Ansprechpartner, Zahlungswege oder Zuständigkeiten?
Aus dem Regionalverband ausgetretene Vereine können bestehende Pachtverhältnisse aufrechterhalten, wenn Sie nach den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes ihre Flächen bewirtschaften. Der Flächeneigentümer hat die Möglichkeit, mit dem Kleingartenverein Verträge nach Bundesgesetzbuch (BGB) abzuschließen, wobei der Pachtpreis hier je nach Lage bis zu 4 Euro/qm und Jahr betragen kann und eine Kündigung durch den Eigentümer jederzeit, ohne Angabe von Gründen, möglich ist.
Darf der bisherige Vereinsvorstand nach dem Austritt weiterhin pachtbezogene Entscheidungen treffen, zum Beispiel Abmahnungen, Kündigungen, Pächterwechsel, Parzellenvergabe oder Vertragsänderungen?
Der Vereinsvorstand kann pachtbezogene Entscheidungen nur mit dem Eigentümer treffen. Wenn die Vorschriften nach Bundeskleingartengesetz nicht eingehalten werden, entfällt die Schutzfunktion für die Pachtflächen. Der Eigentümer kann dann sofort kündigen oder neue Pachtverträge nach BGB veranlassen.
Welche Schiedsstelle, Schlichtungsstelle oder Rechtskommission ist zuständig, wenn es Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Gartenmitgliedern gibt, und können einzelne Mitglieder diese Stelle selbst anrufen?
Es gibt eine Konfliktkommission des Regionalverbandes, wo Konflikte auf Antrag der dem Regionalverband angehörigen Vereine beschieden werden. Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit, bei Konfliktsituationen die Konfliktkommission des Vereins anzurufen.
Welche rechtliche oder organisatorische Unterstützung erhalten Gartenmitglieder vom Regionalverband, wenn der Vorstand Satzung, Protokolle der Mitgliederversammlungen, Beschlüsse oder Abrechnungsunterlagen nicht zugänglich macht?
Der Regionalverband schult regelmäßig seine Mitglieder zu allen Fragen, die das Vereinsmanagement betreffen, in Form von Seminaren, Einzelgesprächen, Vorträgen und rechtsanwaltlichen Beratungsterminen. Dazu hat der Regionalverband eine vertragliche Vereinbarung mit einem vor Ort ansässigen Rechtsanwaltsbüro. Der Regionalverband nutzt auch die Möglichkeiten der rechtlichen Betreuung durch den Landesverband sowie durch Seminare des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. (BKD).
Kann der Regionalverband schriftlich bestätigen, wer nach dem Austritt verbindlicher Ansprechpartner für Vereinsfragen, Pachtfragen, Gartenordnung und Beschwerden der Gartenmitglieder ist?
Ist ein Verein aus dem Regionalverband ausgetreten, liegen dem Regionalverband keine aktuellen Daten zur Vereinsführung vor.
Hält der Regionalverband eine Reform oder Modernisierung des Kleingartenrechts für erforderlich, da sich die Erwartungen und Lebensrealitäten vieler Mitglieder verändert haben, und sind sehr strikte Vorschriften zur kleingärtnerischen Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung aus Sicht des Verbandes noch zeitgemäß? Bitte begründen!
Das Bundeskleingartengesetz ist die wichtigste rechtliche Garantie für zukunftsorientiertes Kleingärtnern, da es den Kündigungsschutz durch den Abschluss von unbefristeten Pachtverhältnissen beinhaltet. Jedes Gesetz hat eine Bandbreite. So gibt uns auch das Bundeskleingartengesetz die Möglichkeit, Möglichkeiten der Umsetzung in optimaler Redundanz zu nutzen. Der Regionalverband plant im Jahr 2027 den ersten „Kleingärtnerkongress“ unter dem Leitthema: „Quo vadis Kleingartenwesen – wie entwickelt sich das Kleingartenwesen in eine sichere Zukunft, wenn wir sie gemeinsam gestalten“, durchzuführen.
Die Anfrage stellte Silke Konzag.
