Meuselwitz. Kürzlich wurde in Meuselwitz ein offenbar stark alkoholisierter 12-jähriger Minderjähriger in hilflosem Zustand nahe des Seckendorffparks angetroffen. Passanten verständigten daraufhin die Polizei. Nach einem etwa zweiminütigen Telefonat erschien jedoch nach Angaben des Bürgers kein Polizeifahrzeug vor Ort. Ob intern weitere Polizeidienststellen einbezogen oder andere Einsatzmöglichkeiten geprüft wurden, ist nicht bekannt. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt war außerhalb der regulären Erreichbarkeit offenbar nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Bürger in einer solchen Situation richtig handeln sollen und wie die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendamt bei einer akuten Gefährdung eines Kindes geregelt ist. Der KURIER wandten uns mit diesem Bürgerhinweis an die Presseabteilungen der Landespolizeiinspektion Gera und an das Landratsamtes Altenburger Land. 

 

Antwort der Landespolizeiinspektion Gera

Grundsätzlich gilt: Hinweise auf ein möglicherweise hilfloses oder gesundheitlich gefährdetes Kind werden von der Polizei ernst genommen. Welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den im Notruf übermittelten Informationen und der daraus resultierenden Gefahren- bzw. Einsatzbewertung ab. Eine pauschale Aus-sage darüber, ob und mit welcher Priorität Polizeikräfte entsandt werden, ist daher nicht möglich. Für mich ist die Recherchierbarkeit ohne genaues Datum nur sehr schwierig. Daher ist auch eine konkrete Nachfrage bei den zu dem Zeitpunkt des Vorfalls im Dienst befindlichen Kollegen nicht möglich.

Nach welchen Kriterien entscheidet die Polizei bei Hinweisen auf ein möglicherweise stark alkoholisiertes minderjähriges Kind, ob Einsatzkräfte zum gemeldeten Ort entsandt werden? Gibt es in grenznahen Regionen wie Meuselwitz Kooperationen mit Polizeidienststellen in Sachsen-Anhalt, wenn diese räumlich ähnlich nah oder schneller erreichbar wären?

Bei einem Hinweis auf ein möglicherweise stark alkoholisiertes und hilfloses Kind wird insbesondere geprüft, ob eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht, wo sich die betreffende Person befindet und welche Informationen zum Gesundheitszustand vorliegen. Auch Angaben dazu, ob das Kind ansprechbar ist, selbstständig stehen oder gehen kann und ob eine medizinische Versorgung erforderlich erscheint, können für die weitere Einsatzbewertung von Bedeutung sein. Die Polizei entscheidet dabei nicht nach dem Kriterium der Entfernung einer Streife. Die Einsatzkräfte werden entsprechend der jeweiligen Einsatzlage und der verfügbaren Kräfte disponiert.

Eine generelle Regelung, wonach bei einem Einsatz in Meuselwitz automatisch die räumlich nächstgelegene Dienststelle eines anderen Bundeslandes eingesetzt wird, besteht nicht. Dennoch besteht die Möglichkeit mittels der Amtshilfe und der konkreten Einschätzung der Einsatzlage, sowie der vorhandenen Ressourcen bei der benachbarten Dienststelle die Möglichkeit auch benachbarte Kräfte um Unterstützung zu bitten.

An welche Stelle sollten sich Bürger in einer solchen Situation vorrangig wenden – an die Polizei oder an den Rettungsdienst? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie bei einem möglicherweise stark alkoholisierten und hilfsbedürftigen Kind?

Bei einem möglicherweise stark alkoholisierten und hilflosen Kind sollte grundsätzlich der Notruf 112 gewählt werden, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder ein medizinischer Notfall nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Bewusstlosigkeit, eingeschränkter Ansprechbarkeit, Atemproblemen, Krampfanfällen oder einer sonstigen erkennbaren akuten Gefährdung. Der Rettungsdienst beziehungsweise die Integrierte Leitstelle kann anhand der geschilderten Situation die erforderlichen medizinischen Einsatzmittel veranlassen. Bei einer Gefahrenlage oder wenn zusätzlich polizeiliches Einschreiten erforderlich ist, kann selbstverständlich auch die Polizei über den Notruf 110 verständigt werden.

Für Bürgerinnen und Bürger gilt deshalb: Bei einem hilflosen Kind sollte nicht abgewartet werden, ob sich der Zustand von selbst bessert. Vielmehr sollte die Situation möglichst konkret gegenüber der Leitstelle geschildert werden. Dabei sind insbesondere der genaue Aufenthaltsort, das Alter des Kindes, sein erkennbarer Zustand und die Frage, ob es ansprechbar und bei Bewusstsein ist, von Bedeutung. Zusammenfassend sollte bei solchen Vorfällen die 112 gewählt werden. Wenn letztlich doch die 110 gewählt wird, ist das aber auch nicht schlimm. Denn jeweiligen Leitstellen der Polizei und des Rettungsdienstes kommunizieren miteinander.

Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Rettungsdienst und Jugendhilfe bei Hinweisen auf einen hilflosen oder berauschten Minderjährigen grundsätzlich organisiert, insbesondere außerhalb der regulären Erreichbarkeit des Jugendamtes?

Die Aufgaben der beteiligten Stellen unterscheiden sich grundsätzlich voneinander und können sich in einem konkreten Fall ergänzen. Der Rettungsdienst übernimmt die medizinische Einschätzung und Versorgung, wenn eine gesundheitliche Gefährdung vorliegt. Die Polizei wird tätig, wenn polizeiliche Maßnahmen erforderlich sind, etwa zur Abwehr einer Gefahr, zur Klärung möglicher Straftaten oder zur Unterstützung anderer Beteiligter Stellen. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist darüber hinaus das Jugendamt zuständig. Dieses hat das Gefährdungsrisiko fachlich einzuschätzen und erforderlichenfalls geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten. In akuten Situationen kann auch eine Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen in Betracht kommen.

Für den Landkreis Altenburger Land ist der Allgemeine Soziale Dienst Bestandteil des Jugendamtes. Für akute Notlagen außerhalb der regulären Erreichbarkeit des Jugendamtes bestehen entsprechende Bereitschaftsstrukturen. Der Landkreis weist hierzu ausdrücklich darauf hin, dass der Bereitschaftsdienst am Wochenende und nachts über die Polizeidienststelle vermittelt wird. Das bedeutet zugleich: Wenn außerhalb der regulären Dienstzeiten der Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung besteht, müssen Bürgerinnen und Bürger nicht darauf warten, bis das Jugendamt am nächsten Werktag wieder erreichbar ist. Bei einer unmittelbaren Gefahr oder einem medizinischen Notfall sind zunächst die entsprechenden Notrufstrukturen zu nutzen. Die Polizei beziehungsweise der Rettungsdienst können dann die erforderliche weitere Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen veranlassen.

 

Antwort des Landratamtes Altenburger Land

Der in der Anfrage geschilderte konkrete Sachverhalt ist dem Jugendamt des Landkreises Altenburger Land nicht bekannt. Daher können wir zu den Umständen des konkreten Einsatzes und zum Vorgehen der Polizei in diesem Einzelfall keine Aussage treffen. 

Wie können Bürger außerhalb der regulären Öffnungszeiten eine mögliche akute Kindeswohlgefährdung im Altenburger Land melden? 

Bei einer akuten Gefährdungs- oder Notlage außerhalb der regulären Dienstzeiten sollten Bürgerinnen und Bürger die bekannten Notrufnummern von Polizei und Rettungsdienst nutzen.  Bei Hinweisen auf eine mögliche akute Kindeswohlgefährdung wird der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes Altenburger Land im Rahmen seiner Rufbereitschaft durch die entsprechenden Einsatzkräfte informiert und bei Bedarf unverzüglich tätig. Hinweise, aus denen sich keine akute Gefährdung oder kein unmittelbarer Handlungsbedarf ergeben, werden von der Polizei zeitnah an das Jugendamt übermittelt, sodass der ASD den Sachverhalt im Anschluss prüfen und die erforderlichen weiteren Schritte einleiten kann. 

Welche Vorgehensweise empfiehlt das Jugendamt, wenn Bürger ein offenbar stark alkoholisiertes oder anderweitig hilfs-bedürftiges minderjähriges Kind antreffen? 

Bei einem offensichtlich stark alkoholisierten, bewusstseinsveränderten oder anderweitig hilfsbedürftigen Kind oder Jugendlichen handelt es sich zunächst um eine mögliche medizinische Notfallsituation. Bürgerinnen und Bürger sollten in einem solchen Fall unverzüglich den Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 verständigen. Bei einer zusätzlichen Gefährdungssituation oder wenn polizeiliche Unterstützung erforderlich ist, sollte die Polizei über die Notrufnummer 110 informiert werden. 

Sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist, sollte das Kind oder der Jugendliche bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte nicht allein gelassen werden. Den Anweisungen der Rettungsleitstelle sowie der Polizei und des Rettungsdienstes ist Folge zu leisten. Eine eigene Einschätzung oder Klärung der gesundheitlichen Situation durch Passanten ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, bei einem ent-sprechenden Eindruck unverzüglich professionelle Hilfe zu verständigen. 

Wie ist in solchen Fällen die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Polizei und Rettungsdienst organisiert, insbesondere außerhalb der regulären Dienstzeiten? Besitzt der Landkreis eine zentrale Notrufnummer in solchen Fällen? 

Bei akuten Not- und Gefährdungslagen erfolgt der erste Zugang grundsätzlich über die bekannten Notrufstrukturen. Je nach Situation werden Polizei und/oder Rettungsdienst tätig und stimmen das weitere Vorgehen ab. Besteht ein Hinweis auf eine akute Kindeswohlgefährdung, wird der ASD außerhalb der regulären Dienstzeiten im Rahmen seiner Rufbereitschaft durch die entsprechenden Stellen hinzugezogen. Die Zusammenarbeit zwischen ASD, Polizei und Rettungsdienst erfolgt hierbei lagebezogen und abgestimmt. 

Für akute Notfälle sind die Notrufnummern 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie 110 für die Polizei die richtigen Anlaufstellen. Über diese Strukturen kann bei Bedarf auch die weitere Einbindung des Jugendamtes veranlasst werden. Darüber hinaus verfügt das Jugendamt des Landkreises Altenburger Land über ein Kinderschutztelefon unter der Rufnummer 03447/586-500. Dieses richtet sich ausschließlich an Kinder und Jugendliche und ermöglicht ihnen, sich auch außerhalb der regulären Dienstzeiten in Notsituationen unmittelbar an das Jugendamt zu wenden. 

Das Kinderschutztelefon stellt damit eine zusätzliche Möglichkeit für Minderjährige dar, selbst Hilfe beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Meldungen erwachsener Personen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen werden außerhalb der regulären Dienstzeiten weiterhin über die Polizei und die bestehenden Notrufstrukturen aufgenommen und bei Bedarf an den ASD weitergeleitet. 

Die Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialen Dienst und der Polizei im Landkreis Altenburger Land ist grundsätzlich eng und gut abgestimmt. Bei akuten Gefährdungslagen bestehen etablierte Verfahren zur gegenseitigen Information und zur erforderlichen Einleitung von Schutzmaßnahmen. 

Die Anfragen stellte Silke Konzag.