Ronneburg/OT Raitzhain/Altenburger Land. Im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für die geplante Monoklärschlammverbrennungsanlage (MKVA) in Raitzhain haben sich während und nach dem Erörterungstermin vom 16. bis 18. Juni 2026 im KuK Gera mehrere Fragen ergeben. Diese knüpfen auch an eine KURIER-Veröffentlichung vom 8. Februar 2025 an, in der Aussagen des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) aufgegriffen wurden. Der KURIER berichtete in der Ausgabe vom 4. Juli 2026, Seite 8, vom Erörterungstermin aus Sicht einer Einwenderin.
Unsere Anfrage richtet sich an die Presseabteilung des TLUBN.
1. Berücksichtigung von Bürgerbedenken
Während des Erörterungstermins wurden zahlreiche Einwendungen und Sorgen von Bürgern vorgetragen, unter anderem zu möglichen erheblichen Geruchs-, Gesundheits- und Umweltbelastungen.
a) Bedeutung der Einwendungen für die behördliche Entscheidungsfindung, Kriterien für Bewertung
Fristgerecht eingegangene Einwendungen werden inhaltlich von der Genehmigungsbehörde geprüft und die aufgeworfenen Themen und Fragen werden im Prozess der Entscheidungsfindung über den Antrag berücksichtigt. Es dürfen jedoch nur von der Genehmigungsbehörde nur solche Inhalte berücksichtigt werden, welche sich mit Themen befassen, die innerhalb des Prüfumfangs nach den Vorgaben der Gesetze und Verordnungen durch die Genehmigungsbehörde ohnehin zu prüfen sind.
Das bedeutet, wird z.B. die Abgasreinigung inhaltlich hinterfragt ist dies ein Teil des Prüfumfangs der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde prüft die Antragsunterlagen kritisch auf den vorgetragenen Punkt zur Abgasreinigung aus der Einwendung. Sofern die Einwendung einen Mangel an den Antragsunterlagen benennt und die Notwendigkeit der Nachbesserung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde ebenso festgestellt wird, wird diese vom Vorhabenträger eine Nachbesserung der Antragsunterlagen fordern. Somit wird diese beispielhaft benannte Einwendung im Verfahren berücksichtigt.
Sofern die Genehmigungsbehörde feststellt, dass die Antragsunterlagen zu dieser Einwendung keinen Mangel erkennen lassen, wurde die Einwendung inhaltlich berücksichtigt, jedoch ist eine Nachforderung ggü. dem Vorhabenträger entbehrlich. Die Einwendungen werden im Falle einer Genehmigung des Vorhabens im Bescheid gewürdigt, d.h. es werden Aussagen zur Bewertung der Einwendung durch die Genehmigungsbehörde aufgenommen.
Führt eine Einwendung beispielsweise an, dass eine Landesvorschrift aus einem Nachbarbundesland keine Anwendung in Thüringen findet oder stellt die Frage, warum die EU-Gesetzgebung keine Regelung für genau diesen Einzelfall getroffen hat, so dürfen derartige Themen keine Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren finden, da diese Einwendungen mit dem konkreten Ein-zelfall, d. h. dem Vorhaben des KKT im Bundesland Thüringen, nicht im Zusammenhang stehen. Es werden folglich nur themenbezogene Einwendungen berücksichtigt, welche mit dem konkreten Vorhaben im Zusammenhang stehen und die überdies den Prüfumfang betreffen.
Die Genehmigungsbehörde hat keine Informations-/Aufklärungsfunktion für jegliche Fragen der Bevölkerung zu erfüllen.
b) Gespräche im Zuge der Planung mit Kommunen und Bürgern der Region
Ob und in welchem Umfang der Vorhabenträger Gespräche im Zuge der Planung mit Bürgern und Kommunen in Regionen mit vergleichbaren Anlagen im Betrieb führte, kann die Genehmigungsbehörde nicht beantworten.
c) Welche gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung werden geprüft, Grenzwerte, Richtlinien, fachlichen Bewertungsmaßstäbe
Um die potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung durch das Vorhaben zu prüfen, werden die Antragsunterlagen vollumfänglich auf Plausibilität, rechnerische Richtigkeit sowie Einhaltung der Vorgaben zum Stand der Technik und Stand der Sicherheitstechnik überprüft. Die Einhaltung der Grenzwerte muss in den Antragsunterlagen durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.
Die Genehmigungsbehörde prüft die vorgelegten Antragsunterlagen selbst und unter Beteiligung der fachrechtsvollziehenden Behörden auf Einhaltung der Vorgaben aus den einschlägigen, fachgesetzlichen Regelwerken. Alle im Verfahren zu berücksichtigenden Gesetze, Verordnungen und Regel-werke, sich daraus ergebende fachlichen Bewertungsmaßstäbe und Grenzwerte an dieser Stelle zu benennen, übersteigt jedoch den Rahmen dieser Presseanfrage. Daher wird auf § 6 BImSchG verwiesen. Dort wird auf alle relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften abgestellt.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht vor, dass jegliche Behörden und öffentliche Stellen im Genehmigungsverfahren beteiligt werden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden können. Im Verfahren des KKT wurden mehr als 24 Behörden/öffentliche Stellen beteiligt, welche eine Vielzahl an Gesetzen / Vorschriften zu vollziehen haben. Anhand aller eingehenden Stellungnahmen, Nebenbestimmungen sowie der Antragsunterlagen wird die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag treffen, sowie Entscheidungsreife hergestellt werden konnte.
2. Schadstoffausbreitung und regionale Auswirkungen
Welche meteorologischen Daten und Ausbreitungsmodelle werden zur Beurteilung der Emissionen der geplanten Anlage herangezogen? Werden dabei auch mögliche Auswirkungen auf das Altenburger Land und andere Regionen außerhalb des unmittelbaren Anlagenumfeldes
betrachtet?
Die Antragsunterlagen beinhalteten unter anderem eine Immissionsprognose und ein Ausbreitungsbetrachtung, welchen auch meteorologische Daten zugrunde gelegt wurden. Die meteorologischen Daten der Station Osterfeld wurden mit dem Programm AUSTAL unter Anwendung der Vorgaben der TA Luft für ein Rechengebiet von ca. 4,1 km x 4,1 km angewandt. Im Übrigen wird auf die Antragsunterlagen, die elektronisch ausgelegen haben, verwiesen.
3. Mess- und Überwachungskonzept
Das Altenburger Land mit seinen teils hochwertigen Ackerflächen liegt in der Hauptwindrichtung der geplanten MKV-Anlage. Zugleich werden in der Region aufgrund des „strahlenden Erbes“ der WISMUT weiterhin Radon-Messungen durchgeführt. Welche Schadstoffe werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens untersucht und bewertet? Welche Mess- bzw. Überwachungsmaßnahmen sind für den Betrieb der Anlage vorgesehen? Werden bestehende Messprogramme oder Messpunkte im direkten Umfeld der Anlage sowie in einem Radius von 50 bis 100 Kilometern erweitert?
Die Genehmigungsbehörde untersucht und bewertet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Schadstoffe. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob und in welchem Rahmen Messungen während des Anlagenbetriebs erforderlich sind und in welchem Maße die Durchsetzung in einem ggf. zu erteilendem Genehmigungsbescheid mittels der Festsetzung von Auflagen zu verankern ist. Die Prüfung des Genehmigungsantrages ist noch nicht abgeschlossen. Daher können auch aktuell keine Aussagen getroffen werden.
Umgang mit Klärschlammasche
Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich Lagerung, Transport und späterer Verwertung der bei der Verbrennung entstehenden Klärschlammasche? Ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits festgelegt, wie und wo die Asche weiterbehandelt beziehungsweise verwertet werden soll?
Der Antrag auf Erteilung der ersten Teilgenehmigung des KKT auf Errichtung der Anlage enthält Aussagen zum Umgang mit der entstehenden Klärschlammasche. Erst mit einem Antrag auf Betrieb der Anlage sind detaillierte Angaben zum Umgang mit und der weiteren Verbringung der Asche vorzulegen. Das Genehmigungsverfahren bzw. in einem solchen legt die Genehmigungsbehörde nicht fest, wie und wo Asche weiterbehandelt oder verwertet werden soll. Die Ausgestaltung des Vorhabens und der Antragsunterlagen obliegt allein dem Vorhabenträger und die Genehmigungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Antrag genehmigungsfähig ist.
5. Schornsteinhöhe und Immissionsprognose
Im Interview des Kuriers vom 8. Februar 2025 sprach der Projektleiter von einer Schornsteinhöhe von etwa 38 Metern. In den aktuellen Planungsunterlagen ist eine Schornsteinhöhe von 36 Metern vorgesehen. (siehe unten PDF-Datei vom KURIER 8. Februar 2025) Welche Bedeutung hat die Schornsteinhöhe für die immissionsschutzrechtliche Bewertung der Anlage? Wurden die Auswirkungen der ursprünglich genannten Höhe von etwa 38 Metern und der nun beantragten Höhe von 36 Metern auf die Ausbreitung von Emissionen untersucht?
Die zur Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit vorgelegten Antragsunterlagen betrachten potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung mit einem Schornstein mit einer Höhe von 36 m. Vergleichsberechnungen zu vorherigen Planungsstadien sind nicht relevant für die Beurteilung der Genehmigungsfähig-keit des gestellten Antrags und daher nicht Prüfungsgegenstand.
6. Auswirkungen auf Landwirtschaft und Sonderkulturen
Werden mögliche Auswirkungen von Emissionen auf landwirtschaftliche Nutzflächen, Sonderkulturen sowie ökologisch wirtschaftende Betriebe im Umfeld der Anlage untersucht?
Die Antragsunterlagen betrachten potenzielle Auswirkungen auf landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Nachbarflächen. Die Möglichkeit von Stoffeinträgen und Wirkpfaden sowie Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Stoffaustritten etc. werden im Genehmigungsverfahren geprüft.
7. Auswirkungen auf Bio-Zertifizierungen
Liegen dem TLUBN Erkenntnisse darüber vor, ob Emissionen der Anlage Auswirkungen auf bestehende Bio-Zertifizierungen landwirtschaftlicher Betriebe haben könnten? Ist dieser Aspekt Bestandteil der behördlichen Prüfung oder fällt er in die Zuständigkeit anderer Stellen?
Der Genehmigungsbehörde ist dazu nichts bekannt. Die Zertifizierungsangelegenheiten anderer Betriebe außer dem Vorhabenträger sind kein Bestandteil der behördlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG. Hingegen bewertet die Genehmigungsbehörde die Vorhabenplanung im Hinblick auf die Möglichkeit der Einhaltung der zulässigen Grenzwerte von Emissionen (z.B. Luftschadstoffe) bzw. Immissionen (z.B. Lärm).
8. Handlungsspielraum der Genehmigungsbehörde
In welchem Umfang kann oder muss das TLUBN alternative technische Lösungen berücksichtigen, wenn ein konkreter Genehmigungsantrag für ein bestimmtes Verfahren vorliegt?
Die Planung des Vorhabens und die Ausgestaltung der Antragsunterlagen obliegt allein dem Antragsteller. Die Genehmigungsbehörde prüft allein den vorgelegten Antrag auf Genehmigungsfähigkeit am beantragten Standort. Sonstige alternative technische Lösungen sind nicht Prüfungsgegenstand. Eine Abänderung der technischen Lösung darf durch die Genehmigungsbehörde nicht gefordert werden. Kommt die Genehmigungsbehörde zum Ergebnis, dass die beantragte Techno-logie nicht genehmigungsfähig ist, wäre der Antrag vielmehr abzulehnen.
9. Technische Aufbauten auf dem Gebäudedach
Während des Erörterungstermins wurde erläutert, dass Einrichtungen zur Kühlung von Brüdenabwässern auf dem Dach des Hauptgebäudes vorgesehen seien. Sind diese technischen Aufbauten Bestandteil der genehmigungsrechtlichen Prüfung und werden sie bei der Bewertung der zulässigen Gebäudehöhe berücksichtigt?
Technische Aufbauten werden bei der Entscheidungsfindung über den Genehmigungsantrag berücksichtigt im Hinblick auf von ihnen ggf. ausgehenden Auswirkungen, z.B. Emissionen wie Lärm oder Abwärme. In § 18 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in Verbindung mit § 6 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Verbindung mit dem gültigen Bebauungsplan ist festgelegt, wie die Gebäudehöhe zu ermitteln ist und ob die ermittelte Höhe am Standort zulässig ist. Kühl- oder Lüftungsanlagen wie es der Vorhabenträger in seiner Planung vorsieht, sind in der Regel bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen.
10. Verfahrensstand und Zeitplan
Welche Verfahrensschritte stehen nach Abschluss des Erörterungstermins noch aus? Wann rechnet das TLUBN derzeit mit einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag? Wie wird die Öffentlichkeit über die Entscheidung informiert? Plant das TLUBN eine aktive Information der Medien über den Abschluss des Verfahrens und die wesentlichen Gründe der Entscheidung?
Nach dem Erörterungstermin wertet die Genehmigungsbehörde die Einwendungen wie bereits unter Frage 1a detailliert erläutert aus und fordert den Vorhabenträger zur Nachbesserung der Antragsunterlagen unter Fristsetzung auf. Ob eine erneute Beteiligung anderer Behörden/öffentlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit erforderlich sein wird, ist im Anschluss einer Nachreichung von überarbeiteten Antragsunterlagen zu prüfen.
Zum heutigen Zeitpunkt kann die Genehmigungsbehörde keine Aussage zu einem Zeitpunkt für eine Entscheidung prognostizieren.
Da es sich um ein formelles Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit handelt wird die Öffentlichkeit bei einer getroffenen Entscheidung über den Antrag durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger, durch Veröffentlichung der Bekanntmachung auf dem UVP-Portal des Bundes und über die Internetseite des TLUBN informiert. Die Genehmigungsbehörde erfüllt damit die gesetzlichen Vorgaben. Letztere sehen keine aktive Information der Medien über den Abschluss des Verfahrens und die wesentlichen Gründe der Entscheidung vor. Ob dies zusätzlich zu den formellen Schritten erfolgen wird, kann aktuelle nicht eingeschätzt werden.
Die Anfrage stellte Ilka Dziengel.
Foto: © Ilka Dziengel
Welche alternativen Technologien wurden neben der geplanten Monoklärschlammverbrennungsanlage in Betracht gezogen?
Ronneburg/OT Raitzhain und Altenburger Land. Die geplante Monoklärschlammverbrennung berührt zentrale Aspekte der kommunalen Entsorgung, des Ressourcenschutzes und der künftigen Kostenentwicklung. Besonders die Behandlung der entstehenden Asche, die spätere Phosphorrückgewinnung sowie mögliche technologische Alternativen sind für die Bewertung des Vorhabens von Bedeutung. Auch mit diesen Gedanken wandten sich der KURIER an die Presseabteilung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Wurden alternative Technologien zur geplanten Klärschlammverbrennung, insbesondere Pyrolyseverfahren, im Entschei-dungsprozess geprüft, verglichen und bewertet?
Die Genehmigungsbehörde prüft gemäß den gesetzlichen Vorgaben den vorgelegten Antrag und das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Der Prüfumfang ist damit beschränkt auf die im Antrag benannten Antragsgegenstände. Der Antrag beinhaltet keine Pyrolyse. Die Planung von Vorhaben und Ausgestaltung des Antrages obliegt allein dem Antragsteller. Die Prüfung, ein Vergleich und die Bewertung alternativer Technologien waren nicht im Antrag beschrieben und sind nicht Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen Prüfumfangs. Der Antragsteller kann behördlich auch nicht zu alternativen Verfahren, wie z.B. Pyrolyse, verpflichtet werden. Ob und in welchem Umfang der Vorhabenträger alternative Technologien für sich geprüft hat, bitten wir dort zu erfragen.
Wie wird berücksichtigt, dass bei der geplanten Verbrennung Asche entsteht, deren spätere Phosphorrückgewinnung offenbar nur mit erheblichem chemischem und finanziellem Aufwand möglich ist?
Über den Antrag des KKT auf Erteilung der ersten Teilgenehmigung wurde bislang nicht entschieden. Die Prüfung durch die Ge-nehmigungsbehörde wurde noch nicht abgeschlossen. Wie bereits zu 1. Frage ausgeführt, hat die Genehmigungsbehörde stets den vorgelegten Antrag auf Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Eine Phosphorrückgewinnung ist kein Antragsgegenstand des ersten Antrages auf Teilgenehmigung und auch nicht des Gesamtvorhabens. Folglich hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit einer Phosphorrückgewinnung nicht zu prüfen. Die Eignung der Asche zur Phosphorrückgewinnung sowie der damit verbundene Aufwand ist nicht durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bzw. die Abwägung von Aufwand und Nutzen von Bestandteilen von Vorhaben ist kein Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen Prüfumfangs nach BImSchG und zugehöriger Verordnungen. Aussagen zur vertraglich gesicherten Abnahme der Verbrennungsasche wären, sofern der erste Antrag auf Teilgenehmigung positiv beschieden werden müsste, erst den Antragsunterlagen auf Erteilung einer 2. Teilgenehmigung für den Betrieb der Anlage beizufügen.
Ein Antrag des KKT auf Erteilung einer zweiten Teilgenehmigung liegt dem TLUBN aktuell nicht vor.
Welche gesicherten Verfahren, verbindlichen Konzepte oder Vereinbarungen zur späterenPhosphorrückgewinnung aus der entstehenden Asche liegen bereits vor, und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
Hier erfolgt der Verweis zu Frage 1 und 2. Die Antragsunterlagen enthalten keine Unterlagen zu Frage 3. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Vorhaben ist kein Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen Prüfumfangs nach BImSchG und zugehöriger Verordnungen. Die Vorlage von Kostenkalkulationen durch der Vorhabenträgerin kann folglich von der Genehmigungsbehörde nicht gefordert werden. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frage daher nicht beantworten.
Wurde geprüft, ob dezentrale Pyrolyseanlagen in Thüringer Kommunen eingesetzt werden könnten, um lange Transportwege von teils über 170 Kilometern pro einfache Fahrt, kommunale Kosten und CO₂-Emissionen zu reduzieren?
Hier erfolgt der Verweis zu Frage 1, 2 und 3. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat die Genehmigungsbehörde einzig den vorgelegten Antragsgegenstand zu prüfen. Ob dezentrale Pyrolyseanlagen eingesetzt werden könnten, die Länge der Transportwege und die Frage der Kosten, wie auch technologische Alternativen zur Verbrennung, ein Vergleich der CO2-Emissionen und damit verbundene Kosten sind nicht Bestandteil des vorgelegten Antrages und sind nicht von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Vorhaben ist kein Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen Prüfumfangs nach BImSchG und zugehöriger Verordnungen. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frage daher nicht beantworten.
Welche konkreten Gründe sprechen aus Sicht der Verantwortlichen gegen ein alternatives Modell mit kleineren, regional verteilten Anlagen, die energieautark arbeiten und phosphorhaltige Endprodukte erzeugen?
Hier erfolgt der Verweis zu vorgenannten Fragen. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frage daher nicht beantworten. Verantwortlich für die Planung ist allein der KKT als Vorhabenträger.
Die Anfrage stellte Ilka Dziengel.
