Oberwiera. In der KURIER-Ausgabe vom 8. August titelten wir: „Vom Hoffnungsträger zum Problemfall – XXL-Windrad in Oberwiera wird zurückgebaut“. Angesichts zahlreicher Proteste gegen Windenergie in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt wandten wir uns anschließend mit Fragen an die zuständigen Landesbehörden. Wir wollten wissen, welche Konsequenzen sie aus dem Fall Oberwiera ziehen, ob die geltenden Regeln zu Schallprognosen sowie zu tieffrequenten und tonalen Geräuschen ausreichen und wie Beschwerden von Anwohnern nach der Inbetriebnahme überprüft werden.
Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht Ihre Landesregierung aus dem Rückbau der Windenergieanlage in Oberwiera nach nur wenigen Jahren Betriebszeit – insbesondere mit Blick auf Genehmigung, Schallprognosen und die Kontrolle nach Inbetriebnahme?
Antwort des Thüringer Umweltministeriums: Die Schlussfolgerungen zur Einzel-Anlage in Oberwiera wurden ja passenderweise vor Ort gezogen.
Antwort des Sächsischen Staatsministeriums: Der Rückbau der Windenergieanlage in Oberwiera wird als Einzelfall bewertet, der zunächst für sich zu klären ist, bevor weitergehende Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Die Anlage wurde auf Grundlage der geltenden Vorschriften genehmigt und entsprach zum Zeitpunkt der Genehmigung allen Anforderungen. Nach der Inbetriebnahme wurden tonale Auffälligkeiten bei bestimmten Betriebszuständen festgestellt, die in dieser Form nicht prognostiziert worden waren. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Landratsamt Zwickau, hat daraufhin mehrfach gehandelt: Im März und Juli 2024 wurden Betriebseinschränkungen für bestimmte Windgeschwindigkeitsbereiche erlassen, im April 2025 zusätzlich eine nächtliche Betriebsuntersagung. Nach Komponenten-tausch und entsprechenden Nachweisen nahm die Anlage den Betrieb im November 2025 wieder auf.
Die Entscheidung zum Rückbau traf der Betreiber in Abstimmung mit dem Hersteller – nicht auf behördliche Anordnung. Der Staatsregierung liegt kein Nachweis vor, dass nach den geltenden Vorschriften erhebliche Belästigungen fortbestanden hätten. Der Rückbau erfolgt geordnet. Die letzte Über-wachung hierzu erfolgte am 17.08.2026.
Hält Ihre Landesregierung die derzeitigen Regelungen zur Beurteilung von Schallimmissionen bei modernen Windenergieanlagen mit Höhen von rund 250 Metern für ausreichend, insbesondere im Hinblick auf tieffrequente und auffällige tonale Geräusche?
Antwort des Thüringer Umweltministeriums: Auch für Anlagen mit einer Höhe von ca. 250 m gelten die Regeln der Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm). Neben der Bewertung von tieffrequenten Geräuschen erfolgt hier auch die Berücksichtigung tonaler und impulshaltiger Geräusche. Dieser Bestandteil der Genehmigung entspricht dem – sich selbstverständlich weiterentwickelnden – Stand der Technik.
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Die geltenden Regelwerke, insbesondere die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, erfassen auch Anlagen moderner Bauart und Größe. Tonale und impulshaltige Geräusche werden durch Zuschläge bei der Beurteilung berücksichtigt.
Tieffrequente Geräusche müssen nach den geltenden Regeln im Innenraum gemessen und bewertet werden. Die Staatsregierung beobachtet die wissenschaftliche und fachliche Debatte aufmerksam. Auf Basis der derzeit vorliegenden Erkenntnisse besteht jedoch keine Grundlage für eine Änderung der geltenden Vorschriften.
Wie stellt Ihre Landesregierung sicher, dass Beschwerden von Anwohnern über Lärm oder tieffrequente Geräusche nicht ausschließlich anhand zuvor erstellter Schallprognosen bewertet, sondern bei Bedarf auch durch Messungen vor Ort überprüft werden?
Antwort des Thüringer Umweltministeriums: Die zuständige Immissionsschutzbehörde, die für die Bearbeitung von Beschwerden über Lärm oder tieffrequente Geräusche zuständig ist, kann bei belastbaren Hinweisen auf Richtwertüberschreitungen Messungen veranlassen oder vom Betreiber einfordern.
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Schallprognosen sind seit Jahrzehnten ein etabliertes Instrument im Vollzug des Lärmschutzes. Mit vielfach bewährten Berechnungsmethoden lässt sich verlässlich prognostizieren, welche Belastungen für die Umgebung bei einer gegebenen Schallstärke einer Anlage zu erwarten sind. Unsicherheiten werden dabei berücksichtigt. Beschwerden über Lärm oder tieffrequente Geräusche werden von der zuständigen Immissionsschutzbehörde bearbeitet. Diese Behörde kann bei belastbaren Hinweisen auf Richtwertüberschreitungen Messungen veranlassen oder vom Betreiber einfordern. Die rechtlichen Möglichkeiten, im Einzelfall auch eigene Messungen anzuordnen, bestehen und werden bei Bedarf auch genutzt.
Im Fall Oberwiera lagen der Behörde Schallimmissionsmessungen vor, die vom Betreiber bzw. Hersteller veranlasst worden waren. Auf dieser Grundlage wurden Betriebseinschränkungen erlassen. Ursächlich waren unerwartete akustische Eigenschaften der Windenergieanlage: Sie wies deutlich wahrnehmbare tonale Anteile auf, die den Annahmen der Prognose nicht entsprachen. Nach derzeitigem Kenntnisstand lag das Problem damit nicht in der Schallprognose selbst, sondern darin, dass die Anlage im Betrieb nicht die geforderten akustischen Eigenschaften erfüllte.
Staatskanzlei/Umweltministerim Sachsen-Anhalt: Bis zum Redaktionsschluss erhielt der KURIER keine Antwort auf die gestellten Fragen. Sollte noch eine Stellungnahme eintreffen, werden wir diese selbstverständlich nachreichen.
Spezielle Zusatzfragen für die befragten drei Länder zugeschnitten:
Wird die Sächsische Staatsregierung den Genehmigungs- und Überwachungsvorgang der Anlage in Oberwiera einschließlich der eingegangenen Bürgerbeschwerden und des Umgangs der zuständigen Behörden damit noch einmal fachlich überprüfen?
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Eine gesonderte fachliche Überprüfung des Genehmigungs- und Überwachungsvorgangs durch das SMUL ist derzeit nicht vorgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts hindeuten.
Die zuständige Behörde hat auf die festgestellten Auffälligkeiten im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten reagiert. Eingegangene Bürgerbeschwerden wurden in den vorgesehenen Verfahren behandelt. Die Staatsregierung wird den weiteren Verlauf aufmerksam verfolgen und bei neuen belastbaren Erkenntnissen eine erneute Bewertung vornehmen.
Wie werden bei Windenergievorhaben in Grenznähe mögliche Auswirkungen auf Bürger in benachbarten Bundesländern berücksichtigt, und welche Abstimmung findet hierzu zwischen Thüringen und den angrenzenden Ländern statt?
Antwort des Thüringer Umweltministeriums: Im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die von den Auswirkungen einer Anlage betroffenen „Träger öffentlicher Belange“ (also auch öffentliche Behörden) zu beteiligen und anzuhören. Bei Anlagen, die in Grenznähe von Bundes- oder Landesgrenzen realisiert werden sollen, werden die entsprechend zuständigen Behörden der Nachbarländer bzw. -staaten beteiligt und angehört.
Wie viele Beschwerden über Lärm oder tieffrequente Geräusche von Windenergieanlagen wurden in Sachsen-Anhalt in den vergangenen fünf Jahren registriert, und in wie vielen dieser Fälle wurden anschließend behördliche Messungen vor Ort durchgeführt?
Staatskanzlei/Umweltministerim Sachsen-Anhalt: Bis zum Redaktionsschluss erhielt der KURIER keine Antwort auf die gestellten Fragen. Sollte noch eine Stellungnahme eintreffen, werden wir diese selbstverständlich nachreichen.
Die Anfragen stellte Silke Konzag.
