Altenburg. Was mit einer einfachen Beschwerde zur Straßenreinigung begann, entwickelte sich für Walter Theis, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Hempelstraße, zu einem monatelangen Konflikt mit der Stadt Altenburg. Im Kern geht es um die Frage, ob angekündigte Leistungen tatsächlich erbracht wurden und wie die Stadt mit Kritik und Widersprüchen umgeht.
Zum Jahresbeginn 2025 erhöhte die Stadt Altenburg die Gebühren für die Straßenreinigung um rund 50 Prozent. Gleichzeitig veröffentlichte sie im Amtsblatt die Kehrtermine für das Jahr. Für die Hempelstraße waren regelmäßige Reinigungen alle drei Wochen vorgesehen. In den Monaten Januar, Februar und März 2025 fanden nach Darstellung von Walter Theis keine Reinigungen statt. Ab April seien zwar erstmals wieder Reinigungsfahrzeuge aufgetaucht, jedoch ohne vorherige Aufstellung von Haltverbotsschildern. Parkende Fahrzeuge verhinderten daher eine Reinigung der Straßenränder. Das Fahrzeug sei zwar durch die Straße gefahren, die aus seiner Sicht geschuldete Reinigungsleistung aber faktisch nicht erbracht worden. Walter Theis informierte den zuständigen Fachbereich mehrfach schriftlich über diese Mängel. Reaktionen des städtischen Fachbereichs Bauverwaltung auf die Hinweise blieben zunächst aus.
Erst am 18. Juni 2025 sei die Hempelstraße nach vorheriger Beschilderung erstmals vollständig gereinigt. Allerdings kam es danach laut Walter Theis erneut zu Terminen, an denen die Straße unzureichend gereinigt wurde. Nach eigener Darstellung ging es Walter Theis zu keinem Zeitpunkt um den konkreten Geldbetrag. Die ursprünglich streitige Summe bewegte sich im zweistelligen Bereich. Ausschlaggebend sei für ihn vielmehr das Prinzip gewesen: Er sei nicht bereit, für eine Leistung in voller Höhe zu zahlen, die über Monate hinweg nicht oder nur unzureichend erbracht worden sei. Wer Gebühren erhebe, müsse im Gegenzug auch die entsprechende Leistung zuverlässig und ordnungsgemäß erbringen. Andernfalls entstehe ein Ungleichgewicht zwischen Bürger und Verwaltung. Walter Theis betont, dass er durchaus bereit gewesen sei, eine sachgerechte und nachvollziehbare Lösung mitzutragen. Was ihn jedoch zunehmend verärgert habe, sei weniger der Betrag selbst als der Eindruck, dass organisatorische Mängel und formale Fragen nicht offen geprüft, sondern pauschal zurückgewiesen worden seien. Walter Theis fiel nach eigener Darstellung auf, dass sowohl der Gebührenbescheid vom 27. Januar 2025 als auch spätere Mahnbescheide eine fehlerhafte oder zumindest unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hätten. Er vertritt deshalb die Auffassung, dass die Bescheide nicht bestandskräftig seien. Die Fachbereichsleitung der Bauverwaltung erklärte diese dennoch zunächst für „rechtskräftig“ und führte aus, es hätten keine Meldungen über verunreinigte Straßen vorgelegen.
Den Umgang seitens der Stadtverwaltung bedauert Walter Theis ausdrücklich. Sein Hinweis sei nicht nur im eigenen Interesse erfolgt, sondern auch als konstruktive Anregung gedacht gewesen. Eine saubere und formal korrekte Rechtsbehelfsbelehrung könne zukünftige Auseinandersetzungen vermeiden und der Stadt unter Umständen langwierige gerichtliche Verfahren ersparen. Aus seiner Sicht hätte die Verwaltung an dieser Stelle prüfen können, ob tatsächlich ein formaler Fehler vorliegt und gegebenenfalls nachbessern können. Stattdessen seien alle Vorwürfe einschließlich der Hinweise zur mangelnden Straßenreinigung abgewiesen worden. Da aus seiner Sicht die Reinigungsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde und es zu keiner Einigung mit der Fachbereichsleitung gegeben habe, entzog Walter Theis das SEPA-Lastschriftmandat und zahlte die Gebühr nur anteilig. Daraufhin übernahm die Stadtkasse den Vorgang.
Im November 2025 legte er sowohl gegen den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2025 als auch gegen den Mahnbescheid vom 15. September 2025 Widerspruch ein. Ein Mitarbeiter der Stadtkasse erklärte in einer E-Mail vom 11. November 2025, der Bescheid vom 27. Januar 2025 sei „rechtswirksam“, wohingegen die Fachbereichsleitung der Bauverwaltung den Bescheid als „bestandskräftig“ bezeichnete.
Trotz laufender Klärung und einer bereits zurückgenommenen Mahnung wurde ein weiteres Mahnverfahren seitens der Stadt Altenburg eingeleitet. Schließlich erhielt Walter Theis eine Androhung der Zwangsvollstreckung, obwohl der Sachverhalt aus seiner Sicht noch nicht abschließend geklärt war. Aus Sorge vor weiteren Kosten und Konsequenzen zahlte er den geforderten Betrag. Nach Zahlung vertrat die Stadtkasse die Auffassung, sein Widerspruch sei formunwirksam und der Gebührenbescheid „rechtskräftig“. Walter Theis widerspricht auch dem und verweist erneut auf aus seiner Sicht erhebliche formale Mängel in den Bescheiden, wonach bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung statt der regulären Monatsfrist eine Frist von bis zu einem Jahr gilt. Zusätzlich kritisiert er, dass mehrere Gesprächsangebote unbeantwortet blieben und es zu keiner persönlichen Klärung kam. Für ihn verdichtete sich der Eindruck, dass die beteiligten Fachbereiche nicht koordiniert handeln und Bürgeranliegen eher eskalieren als gelöst werden.
Anfrage an die Stadtverwaltung
Daraufhin wandte sich der KURIER mit folgenden Fragen an die Stadtverwaltung Altenburg:
Liegen der Stadtverwaltung offiziell Erkenntnisse oder interne Vermerke darüber vor, dass die Hempelstraße im Jahr 2025 zeitweise nicht oder nur unzureichend gereinigt wurde? Falls nein: Aus welchem Grund wurden die mehrfach schriftlich vorgetragenen Hinweise und Beschwerden von Walter Theis offenbar nicht als entsprechende Meldungen erfasst? Wie viele der im Amtsblatt angekündigten Kehrtermine für die Hempelstraße wurden 2025 tatsächlich vollständig durchgeführt?
Die Hempelstraße wurde – außerhalb des Winterdienstes – zu jedem Termin gereinigt. Es wurden Kontrollen durchgeführt, die keine Nicht- oder Schlechtleistung zum Ergebnis hatten.
Dass nicht alle zu Jahresbeginn geplanten Reinigungstermine wahrgenommen werden konnten, hat mit der Witterung zu tun. Die Kehrmaschinen setzen Wasser ein. Das Wasser würde bei kalten Temperaturen zu gefährlichem Glatteis führen. Die Kehrmaschinen müssen folglich aus Sicherheitsgründen bei morgendlichen Temperaturen bis knapp über dem Gefrierpunkt pausieren. Diese Winterpause ist bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt.
Weshalb erhebt die Stadt die volle Straßenreinigungsgebühr, wenn angekündigte Reinigungstermine ausfallen oder Reinigungen – etwa mangels Beschilderung – nicht vollständig durchgeführt werden können? Wird in solchen Fällen eine anteilige Gebührenanpassung geprüft? Falls nein: warum nicht?
Der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren liegt eine Gebührenkalkulation zugrunde. Eine Abrechnung der jeweils einzelnen Reinigungen erfolgt nicht, es wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Altenburg enthält Regelungen, in welchen Fällen eine Gebührenminderung erfolgen kann. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Wurden die im Gebührenbescheid vom 27. Januar 2025 sowie in den Mahnbescheiden verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen inzwischen juristisch überprüft? Falls ja: Mit welchem Ergebnis? Falls nein: Ist eine solche Prüfung vorgesehen? Falls nein: Warum wird eine juristische Überprüfung trotz entsprechender Hinweise nicht vorgenommen?
Ja, eine Überprüfung hat stattgefunden und es gab keine Beanstandungen.
Warum wurde gegenüber Walter Theis eine Zwangsvollstreckung angedroht, obwohl nach seiner Darstellung der zugrunde liegende Sachverhalt und sein Widerspruch noch nicht abschließend geklärt waren?
Hält die Stadt das Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf einen einstelligen Restbetrag – für verhältnismäßig?
Warum wurde dem Wunsch von Walter Theis nach einem persönlichen Gespräch zur Klärung der Situation nicht entsprochen? Wie bewertet die Stadt rückblickend den Umgang mit den detaillierten Eingaben und Beschwerden von Walter Theis? Aus welchem Grund wurde auf die konkreten juristischen Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung nicht inhaltlich eingegangen?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir zu einzelnen laufenden Verwaltungsverfahren keine Aussagen tätigen.
Sieht die Stadt Altenburg angesichts dieses Vorgangs Verbesserungsbedarf in der internen Organisation, der Kommunikation mit Bürgern oder der rechtlichen Prüfung von Bescheiden?
Die Stadtverwaltung ist stets offen für sinnvolle Neuerungen. Konkrete Verbesserungsvorschläge werden in dem Bewusstsein geprüft, dass beide, Bürger und Verwaltung, davon profitieren könnten.
Die Anfrage stellte
Anne Grahneis.
